Beitragserhebung

Die Beantragung der Beitragsminderung für das Jahr 2024 wird voraussichtlich ab Januar 2024 möglich sein.

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der OPK. Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Grundlage der Beitragsbemessung sind die Einkünfte der Beschäftigten (§7 Absatz 1 AGB IV) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, §19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und für die selbstständig Tätigen (§15 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) nach §2 Absatz 2 Nr. 1, §4 Absatz 3 Satz 1, §18 Absatz 1 Nr. 1 EStG.

Bemessungsjahr ist in der Regel das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr.

Als Nachweis dient der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes. Dieser muss als Anlage in Kopie dem Antrag auf Beitragsminderung beigefügt werden.

Bitte nutzen Sie diese Formulare:

Wichtig! Bitte beachten Sie bei Ratenzahlungen: Geben Sie bitte unter „Referenz“ der Zahlung Ihren Namen, Ihre Mitgliedsnummer und die Bescheidnummer bzw. Rechnungsnummer an!



Zahlung der Beiträge, Einzug, Mahnung und Beitreibung

Die Beiträge sind in der Regel im Lastschriftverfahren an die OPK zu entrichten. Der Einzug erfolgt am 25. des Folgemonats nach Ausstellung des Bescheides. Selbstzahler haben eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Ausstellung des Bescheides.

Zusätzlichen Kosten für die Rückbuchung eingezogener Beiträge, wegen Nichtdeckung oder Erlöschen des Kontos des Beitragspflichtigen, gehen zu Lasten des Mitglieds. Des Weiteren wird in diesen Fällen  eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro fällig.

Rückständige Beiträge werden mit einer Zahlungserinnerung und zwei gebührenpflichtigen Mahnungen angemahnt. Danach erfolgt die Beitreibung der rückständigen Beiträge.