Sachverständigentätigkeit

Fortbildung

Auch in diesem Jahr bietet die OPK wieder Module aus dem Curriculum zur Sachverständigentätigkeit an. Eine Übersicht zu allen Terminen finden Sie in der aktuellen Fortbildungsübersicht der OPK.

Unsere Fortbildung zur Sachverständigentätigkeit orientieren sich an der Richtlinie der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) „Sachverständige OPK“. Diese regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fortbildungsqualifikation, Qualifikationsbezeichnung zur Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 3 Berufsordnung OPK sowie die Aufnahme in die Sachverständigenlisten.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die als Sachverständige im Auftrag von Gerichten, Behörden und Institutionen tätig werden möchten, können durch Teilnahme an unserer Sachverständigen-Fortbildung die erforderlichen Sachkenntnisse erwerben, die für die Aufnahme in die nachfolgenden Listen notwendig sind.

Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsqualifikation und Eintragung in die Sachverständigen OPK

Für die Anerkennung einer Fortbildungsqualifikation sind folgende Nachweise einzureichen und Bedingungen zu erfüllen:

  • Kammermitgliedschaft in der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer,
  • Nachweis über Teilnahme an dem Grundlagenmodul, mindestens einem Spezialisierungsmodul sowie dem Praxismodul gemäß unserer Richtlinie.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie eine in Inhalt und Umfang den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende Qualifikation erworben haben, erhalten auf schriftlichen Antrag und Einreichung der notwendigen Nachweise unter Verwendung eines von der OPK bereitgestellten Formulars die Anerkennung der Fortbildungsqualifikation durch die OPK, wenn die Qualifikation gleichwertig ist. Fehlende Fortbildungsteile können nach den Vorgaben der OPK nachgeholt werden. Ebenso kann eine vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Qualifikation unter Anrechnung der abgeleisteten und nachgewiesenen Qualifikationsteile nach den Vorschriften dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

Bitte verwenden Sie den hier angeführten Antrag zur Anerkennung Ihrer Fortbildungsqualifikation/en und die Eintragung in die OPK-Sachverständigenliste/n: Antrag Sachverständigentätigkeit und senden Sie alle Unterlagen an folgende Adresse:

 

Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d
04105 Leipzig

Für Fragen stehen wir Ihnen zu den telefonischen Sprechzeiten der Geschäftsstelle unter 0341-4624320 zur Verfügung.