Wir haben Ihnen hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Die rechtliche Grundlage bildet die Beitragsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BeitragsO-OPK), die Sie hier einsehen können.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragspflicht
Welche Beitragsklassen gibt es?
Es gibt vier Beitragsklassen und drei Sonderklassen:
Beitragsklasse 1:
530,00 Euro
Beitragsklasse 2:
424,00 Euro
Beitragsklasse 3:
371,00 Euro
Beitragsklasse 4:
159,00 Euro
Sonderklasse 1:
265,00 Euro
Sonderklasse 2:
159,00 Euro
Sonderklasse 3:
53,00 Euro
Berechnungsgrundlage für die Beitragsklasse (BK) 1 bis 4 sind die erzielten Einkünfte oder der Erhalt der Approbation. Die Sonderklassen (SK) 1 bis 3 kommen zur Anwendung bei Erfüllung der Minderungsgründe Doppelmitgliedschaft, Tätigkeitsausübung mit Kind unter drei Jahren und Berufstätigkeit trotz Bezugs von Regelaltersrente (SK 1); Elternzeit, Krankheit und Bezug von ALG I/II (SK 2) sowie Bezug der Regelaltersrente ohne Ausübung des Berufs (SK 3).
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beitragsbescheid
Warum wurde ich in die Beitragsklasse 1 (Regelbeitrag) eingestuft?
Sie haben ggf. keinen Antrag auf Beitragsminderung gestellt oder uns liegen die vollständigen Nachweise zur Beitragsbemessung noch nicht vor.
Eine Prüfung auf Beitragsminderung kann ohne einen Antrag auf Beitragsminderung und den dafür notwendigen Nachweisen nicht vorgenommen werden. In diesem Fall werden Sie in die Beitragsklasse 1 (Regelbeitrag) eingestuft.
Kann der Kammerbeitrag in Raten bezahlt werden?
Bitte stellen Sie dazu einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung.
Der Kammerbeitrag ist trotz Ratenzahlung bis zum Ablauf des laufenden Beitragsjahres zu entrichten. Die Höhe der Raten bestimmt die Kammer.
Der Beitragsbescheid (Beitragsklasse 1, Regelbeitrag) liegt vor und ich habe nun eine Beitragsminderung beantragt. Kann ich mit der Bezahlung des Beitrages warten, bis das Ergebnis der Prüfung vorliegt?
Dies ist nicht möglich, da der errechnete Kammerbeitrag zum Zahlungsziel fällig ist. Sobald uns die notwendigen Nachweise für die Beitragsminderung vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden und ggf. zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Beantragung einer Beitragsminderung
Wie oft muss ein Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden?
Sie müssen den Antrag auf Beitragsminderung jährlich stellen. Hiervon ausgenommen sind die Minderungsgründe der Sonderklasse 1 (Doppelmitgliedschaft, Berufstätigkeit mit Kind unter drei Jahren, Berufstätigkeit trotz Rentenbezugs) und der Sonderklasse 3 (Rentenbezug ohne Ausübung des Berufs) insoweit uns die notwendigen Nachweise bereits vorliegen.
Wie kann ich eine Beitragsminderung beantragen?
Die Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Homepage hier .
Sie können das Formular online ausfüllen und die erforderlichen Nachweise als Datei anhängen.
Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, das Formular als PDF herunterzuladen und ausgefüllt an uns zurückzusenden (per Post, Mail oder Fax).
Welche Nachweise muss ich dem Antrag auf Beitragsminderung beifügen?
Welche Nachweise im Einzelnen benötigt werden, finden Sie im Formular des Antrages . Dies können unter anderem zum Beispiel sein:
Eine Kopie
Ihres Einkommensteuerbescheides
der Geburtsurkunde Ihres Kindes
des Elterngeldbescheides bzw. der Bestätigung über die Dauer der Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber
der Bestätigung über das Ruhen der Zulassung
des Arbeitslosengeldbescheides
des Rentenbescheides
Ohne Nachweise kann eine Beitragsminderung nicht geprüft werden und es erfolgt die Einstufung in die Beitragsklasse 1.
Wann bekomme ich eine Beitragsminderung wegen Elternzeit und was muss ich dafür einreichen?
Sind Sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Elternzeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie die Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Dauer der Elternzeit, den Elterngeldbescheid oder die Bestätigung über das Ruhen der Zulassung ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Wann bekomme ich eine Beitragsminderung wegen Arbeitslosigkeit und was muss ich dafür einreichen?
Sind Sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie des Arbeitslosengeldbescheides (ALG I / ALG II) ein.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Wann bekomme ich eine Beitragsminderung wegen Krankheit und was muss ich dafür einreichen?
Sind sie im aktuellen Beitragsjahr aufgrund von Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie Kopien der Bescheinigungen ein, aus denen hervorgeht, dass Sie mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig waren/sind.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Ich bin in Altersrente und übe keine Tätigkeit mehr aus. Muss ich einen Antrag auf Beitragsminderung stellen?
Beziehen Sie im aktuellen Beitragsjahr die gesetzliche Regelaltersrente und üben Ihren Beruf nicht aus, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Rentenbescheides ein, aus welchem der Beginn des Rentenbezuges hervorgeht.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Sie müssen die Beitragsminderung nicht erneut jährlich beantragen, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben.
Bekomme ich eine Beitragsminderung, wenn ich Altersrente beziehe und weiterhin tätig bin? Welche Nachweise muss ich einreichen?
Beziehen Sie im aktuellen Beitragsjahr die gesetzliche Altersrente und sind weiterhin berufstätig, können wir den Beitrag mindern. Als Nachweis reichen Sie eine Kopie Ihres Rentenbescheides ein, aus welchem der Beginn des Rentenbezuges hervorgeht.
Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Erhebungsbogens – Antrag auf Beitragsminderung gestellt werden.
Gibt es weitere Möglichkeiten der Beitragsermäßigung?
Aufgrund des Vorliegens einer besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Härte im laufenden Beitragsjahr kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Um klären zu können, ob eine solche Härte bei Ihnen vorliegen könnte, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen der Mitgliederverwaltung unter 0341 – 462432-81.