Elektronischer Psychotherapeutenausweis
Die Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweises (kurz ePtA oder ePsychotherapeutenausweis; auch Heilberufsausweis HBA) rückt näher. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der ePtA jedoch noch nicht beantragt werden. Die BPtK befindet sich in abschließenden Vertragsverhandlungen mit den Vertrauensdienstanbietern. Sobald die Beantragung des ePtA möglich ist, erhält jedes OPK-Mitglied eine schriftliche Information.
Dieser Ausweis mit der darauf integrierten qualifizierten elektronischen Signatur ist die entscheidende Voraussetzung, um an der digitalen Kommunikation der Leistungserbringer*innen teilnehmen zu können. Nur mit diesem Ausweis können sich Psychotherapeut*innen rechtsverbindlich ausweisen und unterzeichnen sowie auf den Medikationsplan, den Notfalldatensatz und auf das gemeinsame Kommunikationssystem der Leistungserbringer*innen zugreifen.
Doch wie kann ich den elektronischen Psychotherapeutenausweis beantragen? Welche Funktionen erfüllt der ePtA genau? Und was verbirgt sich hinter den Abkürzungen eGK, ePA und KIM? Diese und weitere wichtige Fragen und Antworten rund um den neuen Ausweis haben wir Ihnen auf unserer Homepage zusammengestellt.
Die BPtK informiert zudem mit einer Praxis-Info über den Elektronischen Psychotherapeutenausweis . Zur Praxis-Info der BPtK gelangen Sie hier .
Durch Anklicken der Fragen gelangen Sie zur Antwort. Die Liste wird bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.
Welche Funktion erfüllt der ePtA?
Der ePtA hat fünf Grundfunktionen:
1. Er dient als Sichtausweis.
2. Er ermöglicht, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (beispielsweise bei Portalen von Kammern, Berufsverbänden, …).
3. Er ermöglicht die Erstellung einer elektronischen Unterschrift. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit dieser können elektronische Berichte für Kolleg*innen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
4. Der elektronische ePtA ist in der Lage, beispielsweise medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
5. Mit dem ePtA kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen „Notfalldaten“ und „Medikationsplan“. Der ePtA ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essentiell.
Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitere Funktionen für den ePtA zur Erleichterung der Kommunikation mit der KV schaffen, beispielsweise können Antragsformulare, Sammelerklärungen und Honorarabrechnungen elektronisch übermittelt werden.
Welche Vorteile hat die Nutzung des ePtA?
Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz die Grundlage dafür geschaffen, dass der Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbriefe) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird, wenn die eArztbriefe mittels des ePtA qualifiziert elektronisch signiert werden.
Weitere Infos finden Sie hier:
• Elektronischer Arztbrief
Wie können Sie den ePtA beantragen?
Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:
1. Sie wählen einen so genannten Vetrauensdienstanbieter (VDA) aus und schließen mit diesem einen Vertrag über den ePtA. Es wird voraussichtlich mehrere VDA geben. Die Vertragsverhandlungen zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den VDA sind noch nicht abgeschlossen. Daher ist eine konkrete Benennung der Anbieter momentan nicht möglich.
2. Für die Beantragung des ePtA haben Sie dem gewählten VDA Ihre Daten zu übermitteln. Als Ihre Kammer prüfen wir die an uns weitergereichten Daten auf Richtigkeit.
3. Nachdem wir die Daten verifiziert und freigegeben haben, wird Ihr persönlicher ePtA vom VDA hergestellt und an Sie ausgegeben. Eigentümer des Ausweises ist die OPK.
Für die Prüfung und Ausstellung des ePtA wird die OPK gemäß Punkt 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur OPK-Gebührenordnung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Antrag erheben.
Bitte beachten Sie hierbei: Die OPK ist NICHT für die Beantragung oder die Ausgabe des ePtA zuständig. Sie ist lediglich vom Gesetzgeber damit beauftragt worden, die Antragsdaten gegenüber dem VDA zu verifizieren.
Welche Daten braucht die OPK dafür von Ihnen?
Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) die für die Beantragung des ePtA nötigen Daten an (z.B. Adressdaten, Geburtsdatum, Angabe der Berufsgruppe). Die OPK gleicht die hinterlegten Daten des Kammermitgliedes ab und bestätigt, dass es sich bei der/dem Antragsteller*in um eine/n Psychologische/n Psychotherapeut*in oder eine/n Kinder- oder Jugendlichenspychotherapeut*in handelt (= Attributsbestätigung).
Diese Attributsbestätigung kann nur erfolgen, wenn die von den Psychotherapeut*innen selbst eingetragenen Daten im Rahmen der Beantragung des ePtA zu 100% mit den an die Kammer gemeldeten Daten der Mitgliederverwaltung übereinstimmen.
Zur Info: Eine weitere Textergänzung folgt kommende Woche.
Warum Sie den Vertrauensdienstanbieter aussuchen.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss die/der Psychotherapeut*in grundsätzlich selbst den Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen, der das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung stellt und die Zertifikate auch auf Servern jederzeit abrufbar bereithält. Der gewählte VDA produziert nach Freigabe und Bestätigung durch die OPK den ePtA.
Bitte beachten Sie, dass durch den VDA monatliche Kosten in Rechnung gestellt werden und eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA zu klären sind.
Es wird voraussichtlich mehrere VDA geben; da die Vertragsverhandlungen zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den VDAs noch nicht abgeschlossen sind, können die Anbieter momentan noch nicht namentlich genannt werden.
Was ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK)?
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte für gesetzlich Krankenversicherte. Die Gesundheitskarte enthält in jedem Fall die Versichertenstammdaten und kann optional enthalten: medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (Notfallversorgungsdaten), elektronische Berichte/ Arztbriefe, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (persönliche Arzneimittelrisiken und -unverträglichkeiten), die elektronische Patientenakte, weitere von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, sowie Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten.
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein Bestandteil der elektronischen Gesundheitskarte. Mit der ePA können Patient*innen einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten erhalten. Die ePA ist freiwillig und kostenfrei. Soweit gesetzlich Versicherte den Service nutzen wollen, können sie sich ab 1. Januar 2021 an ihre Krankenkasse wenden.
Medizinische Daten können auf verschiedene Weise in die Akte eingestellt werden, z.B. durch die Patient*innen oder auch durch Psychotherapeut*innen gemeinsam mit Patient*innen. Drüber hinaus können Patient*innen vermutlich ab 2022 mit ihrem Smartphone oder einem Tablet per App selbst Dokumente hochladen, lokal speichern oder auch aus der Akte entfernen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Die elektronische Patientenakte
• ePA: Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte
Was bedeutet Kommunikation im Medizinwesen (KIM)?
Durch den Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM-Dienst) wird eine sichere digitale Kommunikation der Leistungserbringer untereinander und mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens ermöglicht.
Der KIM-Dienst sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur und ist im Praxisverwaltungssystem zu verankern. Nachrichten und Dokumente können damit schnell, zuverlässig und vor allem sicher per E-Mail – mit oder ohne Anhang – ausgetauscht werden.
Mit dem KIM-Dienst können alle Teilnehmenden an der Telematikinfrastruktur miteinander kommunizieren. Hierzu zählen beispielsweise Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen in medizinischen Einrichtungen wie Praxen, Versorgungszentren, Apotheken und Krankenhäuser. Aber auch die offiziellen Interessensvertretungen der benannten Berufsgruppen, wie beispielweise die Kassenärztliche Bundesvereinigung/ Kassenärztliche Vereinigungen der Bundesländer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Sicherer E-Mail- und Datenaustausch
• Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
• KBV informiert über neuen Kommunikationsdienst
Was ist der Notfalldatensatz?
An der Patientenbehandlung beteiligte Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können wichtige medizinische Notfalldaten mit Einwilligung der Patient*innen direkt auf der Gesundheitskarte speichern. Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden: chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z.B. Organtransplantation), regelmäßig eingenommene Medikamente (besonders, wenn sie vom Arzt verordnet werden), Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion), weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzt*innen und Zahnärzt*innen.
Siehe auch: Im Notfall hilfreich
Was ist der E-Medikationsplan?
Informationen zur medikamentösen Behandlung können künftig freiwillig als Elektronischer Medikationsplan – kurz: E-Medikationsplan – auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln finden Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen über den E-Medikationsplan alle notwendigen Angaben zu den Medikamenten, die ein(e) Patient*in einnimmt. Darüber hinaus enthält der E-Medikationsplan medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, z.B. über Allergien. Nur Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Apotheker*innen und deren Mitarbeiter*innen dürfen den E-Medikationsplan lesen. Sie benötigen hierfür das Einverständnis des Patient*innen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Elektronischer Medikationsplan der Gesundheitskarte – Leitfaden für Psychotherapeuten