Antrag auf Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung / Verlängerung des Nachweiszeitraumes

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Tätigkeit in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (KV-Zulassung)

Nach § 95d SGB V ist der Vertragspsychotherapeut verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Er hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach nachgekommen ist. Ansprechpartner in allen Fragen zur sozialrechtlichen Fortbildungspflicht ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Bei Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und gleichzeitiger Zulassung bei einer Kassenärztlichen Vereinigung empfiehlt die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer die Verlängerung des Fortbildungszeitraumes bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.

Der Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Verlängerung des sozialrechtlichen Nachweiszeitraumes wird jedoch von der OPK bei Vorlage auch für das Fortbildungszertifikat der OPK anerkannt/berücksichtigt.

Tätigkeit in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus

Nach § 136b SGB V sind PsychotherapeutInnen, die in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern psychotherapeutisch tätig sind, verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Sie müssen im Abstand von fünf Jahren den Nachweis gegenüber der Klinikleitung erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fortbildungszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.

Bei Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Krankenhaus ist die Verlängerung des Fortbildungszeitraumes nach § 136b SGB V beim Arbeitgeber zu beantragen.

Die Bestätigung des Arbeitgebers über die Verlängerung des sozialrechtlichen Nachweiszeitraumes wird jedoch von der OPK bei Vorlage auch für das Fortbildungszertifikat der OPK anerkannt/berücksichtigt.

1. Antragsteller:in

2. Antragsgrund

Nach § 15 der Berufsordnung der OPK sind Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist.

Die Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung kann beantragt werden, wenn im Zeitraum von länger als 3 Monaten die berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte.

Die Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung wird aus folgenden Gründen beantragt:

Anhang der Nachweise

Erlaubte Dateitypen: .zip, .pdf, .jp(e)g, .doc(x), .odt | Maximale Dateigröße: 8MB


Aufgrund der COVID‐19‐Pandemie und dem damit einhergehenden Mangel an Präsenzfortbildungen werden die laufenden Fristen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Erbringung des Fortbildungsnachweises, in Anlehnung an bereits getroffene Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses, um 12 Monate verlängert.


Bitte beachten Sie:

  • Für den Fall einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit kann die Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung durch die OPK erst dann bestätigt werden, wenn die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit beendet ist.
  • Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen bzw. erworbene Fortbildungspunkte aus dem Zeitraum der Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung können dennoch für das Punktekonto/Fortbildungszertifikat berücksichtigt werden.