Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates der OPK

Antragsteller:in

Antrag

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Art Ihrer Tätigkeit

Weitere Angaben zu Ihrer Tätigkeit in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (KV-Zulassung)

1 Nach § 95d SGB V ist der Vertragspsychotherapeut verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Er hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach nachgekommen ist. Ansprechpartner in allen Fragen zur sozialrechtlichen Fortbildungspflicht ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Diese erteilt Ihnen Auskunft über den für Sie geltenden sozialrechtlichen Fortbildungszeitraum (Stichtag).

Weitere Angaben zu Ihrer Tätigkeit in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus

1 Nach § 136b SGB V sind PsychotherapeutInnen, die in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern psychotherapeutisch tätig sind, verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Sie müssen im Abstand von fünf Jahren den Nachweis gegenüber der Klinikleitung erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fortbildungszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrer Klinikleitung über den für Sie geltenden sozialrechtlichen Fortbildungszeitraum (Stichtag).

Selbsterklärung / Einverständniserklärung

Bitte beachten Sie

  • Wenn Ihr Punktekonto derzeit noch nicht mindestens 250 Fortbildungspunkte ausweist, können Sie die Kopien der Teilnahmebestätigungen mit diesem Antrag einreichen.

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  • Das Fortbildungszertifikat hat, beginnend mit dem Stichtagsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3 Fortbildungsordnung OPK). Während der Gültigkeitsdauer eines Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt.

  • Über die geforderte Anzahl von 250 Fortbildungspunkten hinaus nachgewiesene Fortbildungspunkte sind nicht auf den nachfolgenden Fortbildungszeitraum übertragbar.