Fortbildungsverpflichtung

Alle Mitglieder der OPK, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 15 Berufsordnung OPK verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht kann durch das Fortbildungszertifikat nachgewiesen werden.

Die OPK führt für alle Mitglieder ein Punktekonto. Die OPK stellt das Fortbildungszertifikat der OPK  auf Antrag aus, wenn innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren (Nachweiszeitraum) mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden können.

Üben Psychotherapeut*innen ihren Beruf insbesondere aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, kann ein Antrag auf Verlängerung des Nachweiszeitraumes gestellt werden. Der Nachweis über die Fehlzeiten hat durch geeignete Belege zu erfolgen. Entsprechende Bestätigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Klinikleitungen können von der OPK bei Vorlage auch für das Fortbildungszertifikat anerkannt.