Liebe Kollegin, lieber Kollege,
herzlich willkommen in der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer.
Wir möchten Sie bitten, die nachfolgenden Meldeunterlagen, soweit erforderlich, auszufüllen und an uns zurückzusenden. Vergessen Sie dabei nicht, eine beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde oder Erlaubnis zur Berufsausübung und ggf. der Promotionsurkunde beizufügen.
Sollten Sie aus dem Gebiet einer anderen Kammer zur uns wechseln, können Sie auch die Übermittlung dieser Urkunden von dort an uns veranlassen.
Meldeunterlagen
Meldebogen
Erhebungsbogen_Kammerbeitrag_2024
Erhebungsbogen_Kammerbeitrag_2023
Arbeitgebernachweis
Beglaubigte Kopie
SEPA-Lastschriftmandat
Formular Einwilligungserklärung_Privatpraxen_Homepage
Meldeordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
Beitragsordnung
Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis
Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
Privatpraxen-Listen als Kontakt zu Ihnen
Die OPK führt für alle in Privatpraxen niedergelassenen Kollegen im OPK-Gebiet bundeslandspezifische Listen auf dieser Homepage, die Ihre Kontaktdaten für alle Interessierten, Patienten öffentlich zugänglich macht. Um Sie in dieser Liste aufzunehmen, benötigen wir Ihre Einverständniserklärung. Diese können Sie uns mit dem angefügten Formular erteilen. Gern können Sie uns dieses auch per E-Mail (info@opk-info.de) oder Fax unter 0341 / 46 24 32 19 zukommen lassen.
Formular-Einwilligungserklärung_Privatpraxen
Notfallpsychotherapeutischen Akutintervention
Bereitschaft zur notfallpsychotherapeutischen Akutintervention
Immer wieder geraten Menschen in extreme Notfallsituationen, die außerhalb ihrer bisherigen Erfahrung waren oder mit denen sie nie gerechnet hätten: Schwere Unfälle, Amoklagen und Überfälle auf die eigene oder auf eine nahestehende Person bringen die menschliche Psyche an eine Grenzerfahrung, die alles bisher Erlebte übersteigt. Sie sind ein zentraler Eingriff in das Leben von Betroffenen und verändern oft nachhaltig die gesamte Lebenssituation. Studien von Großschadenslagen haben gezeigt, dass es für die weitere psychische Entwicklung von Vorteil ist, möglichst früh eine psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen. Darunter ist auch die notfallpsychotherapeutische Akutintervention zu verstehen. Neben Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk können auch Psychologische Psychotherapeuten zu den Ersthelfern zählen und zur Akutintervention herangezogen werden.
Mit der Erlangung der Approbation erhalten Psychologische Psychotherapeuten nicht nur Rechte, sondern gehen auch Pflichten ein, dazu zählt, dass sie bei Großschadenslagen als Ersthelfer durch das Innenministerium der Länder herangezogen werden können. Das Bundeskatastrophenschutzgesetz sowie die Katastrophenschutzgesetze der Länder stellen dafür die gesetzlichen Grundlagen dar. Nach den Ereignissen der letzten Jahre werden die Notfallpläne der Länder den veränderten Gegebenheiten angepasst. Die wachsende Anzahl an Psychologischen Psychotherapeuten aber auch veränderte Wahrnehmung der Berufsgruppe wird dazu führen, dass auch Psychologische Psychotherapeuten in Zukunft mehr in die Akutphase mit einbezogen werden.
Die Aufgabe der Kammer ist es, die Mitglieder regelmäßig für solche Krisensituationen zu schulen. Themen sind dabei jeweils die Vorstellung des Begriffes der Notfallpsychotherapie, die Aufgabe von Psychotherapeuten im Notfall, die gesetzlichen Regelungen der Notfallpsychotherapie der jeweiligen Bundesländer.
Wenn Sie sich entschließen, verstärkt in der notfallpsychotherapeutischen Versorgung tätig zu werden, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an die OPK.
Bereitschaftserklärung_NotfallPT_neu
Warum eine beglaubigte Kopie der Approbation?
Warum muss ich meine Approbation in beglaubigter Form vorlegen, nachdem diese schon wiederholt überprüft wurde?
Die Kammer ist die zentrale Stelle, die darüber Auskunft geben kann, ob jemand approbiert ist oder nicht. Das Sächsische Heilberufekammergesetz gibt der Kammer die Berechtigung zur Erhebung dieser Daten. Eine Behörde darf außerdem keine Daten übernehmen, ohne diese vorher genau geprüft zu haben. Dies dient neben der Vermeidung von möglichen Falschaussagen auch der Sicherung der Patientenrechte.
Was ist eine Berufserlaubnis?
Um den Beruf als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Deutschland ausüben zu können, bedarf es einer gesonderten Berufsberechtigung – der Approbation oder der Berufserlaubnis. Im Gegensatz zur Approbation, wird eine Berufserlaubnis befristet erteilt und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt sein.