Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Bundesländer Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen, sofern sie in einem der beteiligten Länder ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, in einem der beteiligten Länder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sie haben sich eine Berufsordnung gegeben, worin ihre berufsrechtlichen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dabei handelt es sich um grundlegende ethische und rechtliche Prinzipien, denen sich die Psychotherapeutenschaft selbst unterworfen hat und deren Einhaltung die OPK prüft und überwacht. Dazu zählen u.a. der korrekte und vertrauensvolle Umgang mit den Patientinnen und Patienten, die Achtung ihres/seines Willens und ihres/seiner Selbstbestimmung, die Dokumentation, die Pflicht zur Aufklärung und Verschwiegenheit.
Patientinnen und Patienten, die den Verdacht haben, dass ihre behandelnde Psychotherapeutin oder ihr behandelnder Psychotherapeut durch ihr/sein Verhalten möglicherweise gegen Berufspflichten verstoßen haben, können sich mit einer Beschwerde an die OPK wenden.
Um tätig werden zu können, benötigt die OPK möglichst präzise Angaben über die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten und das ihr/ihm vorgeworfene Verhalten. Ohne die Angabe des betroffenen Kammermitglieds ist es der OPK nicht möglich, Ermittlungen aufzunehmen.
Die Beschwerde muss schriftlich, d.h. persönlich vom Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin unterschrieben, bei der OPK eingereicht werden. Beschwerden, die lediglich per E-Mail in unserer Geschäftsstelle eingehen, können nicht bearbeitet werden. Zudem sollte die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die betroffene Psychotherapeutin/den betroffenen Psychotherapeuten von der Schweigepflicht entbinden. Selbstverständlich können auch Personen, die keine Patientinnen und Patienten eines bestimmten Psychotherapeuten sind, sich bei der Kammer über diese Psychotherapeutin/diesen Psychotherapeuten beschweren. Dies ist aber nur möglich, soweit Sachverhalte betroffen sind, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Patientenbehandlung stehen (beispielsweise Äußerungen einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit). Soweit es aber um Patientenbehandlungen geht, darf die Kammer nur ermitteln, wenn die Patientin/der Patient mit der Offenbarung seiner Daten gegenüber der Kammer einverstanden ist. Grund dafür ist der Schutz von Patientinnen und Patienten.