Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fortbildung
Nachfolgend finden Sie Fragen und Antworten zu den verschiedenen Themen des Bereiches Fortbildung wie Fortbildungsverpflichtung , Punktekonto , Fortbildungszertifikat der OPK
Wir hoffen, Ihre Fragen in unseren FAQ beantworten zu können. Sollten Sie hier keine Informationen zu bestimmten Themen aus dem Bereich Fortbildung finden, können Sie uns gerne Ihre Fragen unter fortbildung@opk-info.de senden. Die FAQ werden regelmäßig aktualisiert.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Fortbildungsverpflichtung
Wer ist zur beruflichen Fortbildung verpflichtet?
In § 15 der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO-OPK) ist geregelt, dass Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Auf Verlangen der OPK müssen Kammermitglieder die Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen nachweisen .
Hierbei handelt es sich um die so genannte berufsrechtliche Fortbildungspflicht . Diese besteht grundsätzlich für alle Kammermitglieder .
Zur Berufsordnung der OPK gelangen Sie hier: Berufsordnung
Wer muss gegenüber wem Fortbildung nachweisen bei Tätigkeit im Krankenhaus?
Seit dem 1.01.2009 besteht auch für Angestellte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern/ Einrichtungen eine Nachweispflicht für den Besuch von Fortbildungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Zeitraum, für den der Besuch von Fortbildungen nachgewiesen werden muss, dauert fünf Jahre.
Die Angestellten sind verpflichtet, den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, die mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden, nachzuweisen. Der Erwerb der 250 Fortbildungspunkte wird durch das Zertifikat der OPK nachgewiesen.
Der Nachweis ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Approbation als PP/KJP fünf Jahre alt ist.
Zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gelangen Sie hier .
Wer muss gegenüber wem Fortbildung nachweisen bei Tätigkeit in einer Reha-Einrichtung?
Angestellte PP/KJP in einer Reha-Einrichtung, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, unterliegen der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht gemäß § 15 der Berufsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (BO-OPK).
Wer muss gegenüber wem Fortbildung nachweisen bei Zulassung durch eine Kassenärztliche Vereinigung?
Jede/r Psychologische Psychotherapeutin und Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die/der an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, muss alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Der fachliche Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer. Bei Rückfragen zur Fortbildungsverpflichtung oder zum Fortbildungszeitraum wenden Sie sich bitte an Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Punktekonto
Wie werden Fortbildungspunkte im Punktekonto registriert?
Über unser Online-Formular können Sie Ihr Punktekonto anfordern und/oder uns Ihre besuchten Fortbildungsveranstaltungen zur Registrierung auf Ihrem Punktekonto übersenden. Wir empfehlen Ihnen, uns einmal im Jahr Ihre besuchten Fortbildungsveranstaltungen zur Registrierung zu übersenden. Dies ist auch per Post an die Geschäftsstelle der OPK möglich. Bitte senden Sie uns ausschließlich Kopien der Teilnahmebestätigungen zu.
Wie weise ich meine Referenten- /Dozententätigkeit nach?
Auch für die Referenten- oder Dozententätigkeit in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung von PP/KJP können Sie Fortbildungspunkte (in der Fortbildungskategorie F) geltend machen. Als Nachweis dafür können Sie eine Referentenbescheinigung des Veranstalters vorlegen. Staatlich anerkannte Ausbildungsinstitute stellen häufig Jahresbescheinigungen für ihre Referenten/Dozenten aus.
Honorarverträge hingegen sind nicht für den Nachweis von Lehrtätigkeit anerkennungsfähig.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Fortbildungszertifikat der OPK
Bekomme ich ein Fortbildungszertifikat automatisch, wenn ich mehr als 250 Punkte nachgewiesen habe?
Nein. Auch, wenn Ihr Punktekontoauszug bereits mehr als 250 Fortbildungspunkte ausweist, muss das Fortbildungszertifikat beantragt werden. Denn erst mit dem Antrag teilen Sie uns den Stichtag und den Zeitraum mit, für den der Fortbildungsnachweis geprüft werden soll.
Außerdem geben Sie mit dem Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates eine Selbsterklärung zum Selbststudium von Fachliteratur sowie ggf. eine Einverständniserklärung darüber ab, dass wir die Ausstellung des Fortbildungszertifikates an die für Ihre Zulassung zuständige KV melden dürfen. Fehlt die Einverständniserklärung für die Übermittlung Ihrer Fortbildungsdaten an die KV, wird die Ausstellung des Fortbildungszertifikates nicht an die KV gemeldet.
Zum Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikates gelangen Sie hier .
Häufig gestellte Fragen zu allgemeinen Themen
Der Veranstalter verlangt zur Anmeldung/Teilnahme die Angabe meiner EFN. Wie verfahre ich?
Sollte die Anmeldung/Teilnahme für/an eine/r Fortbildungsveranstaltung ohne EFN nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte mit dem Veranstalter in Verbindung.
Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall eine Teilnahmebestätigung für Ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom Veranstalter ausstellen zu lassen. Diese können Sie bei der OPK zur Registrierung auf Ihrem Punktekonto einreichen.