Der elektronische Psychotherapeutenausweis mit der darauf integrierten qualifizierten elektronischen Signatur ist die entscheidende Voraussetzung, um an der digitalen Kommunikation der Leistungserbringer*innen teilnehmen zu können. Nur mit diesem Ausweis können sich Psychotherapeut*innen rechtsverbindlich ausweisen, unterzeichnen und somit auf den Medikationsplan, den Notfalldatensatz und auf das gemeinsame Kommunikationssystem der Leistungserbringer*innen zugreifen.
Doch wie kann ich den elektronischen Psychotherapeutenausweis beantragen? Welche Funktionen erfüllt der ePtA genau? Und was verbirgt sich hinter den Abkürzungen eGK, ePA und KIM? Diese und weitere wichtige Fragen und Antworten rund um den neuen Ausweis haben wir Ihnen auf unserer Homepage zusammengestellt.
Die Praxis-Info der BPtK zum elektronischen Psychotherapeutenausweis finden Sie hier .
Aktuell zugelassene Kartenhersteller (Vertrauensdienstanbieter) des elektronischen Psychotherapeutenausweises:
medisign GmbH
⇒ Antragsportal medisign GmbH: https://www.ehba.de/psychotherapeuten/
⇒ FAQs – Fragen und Antworten: https://www.medisign.de/support/article-category/elektronische-heilberufsausweise-ehba/
⇒ eine „erste-Schritte-Anleitung“, Downloads und ein Tutorial-Video zum Ausfüllen des Antrages: https://www.medisign.de/support
Bundesdruckerei
⇒ Antragsportal Bundesdruckerei: https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/
⇒ FAQs – Fragen und Antworten: https://www.bundesdruckerei.de/de/Service-Support/Support/FAQ-Haeufig-gestellte-Fragen
⇒ Allgemeine Informationen zu dem Produkt:
https://www.bundesdruckerei.de/de/loesungen/Elektronischer-Heilberufsausweis-eHBA
⇒ Weiterführende Videoanleitungen:
• Aktivierung: https://www.youtube.com/watch?v=bpwxsCtE7KQ
T-Systems
⇒ Antragsportal T-Systems:
https://antragsportal.hba.telesec.de/tsp-applicant/home/options.html
⇒ Landingpage der Telekom / T-Systems:
https://www.telekom.de/telematikinfrastruktur/hba
⇒ Allgemeine Gesch ä ftsbedingungen:
Die aktuellen AGB und Preise für den elektronischen Heilberufsausweis, zu dem auch der elektronischen Psychotherapeutenausweises gehört, finden die Mitglieder unter nachfolgendem Link:
https://www.telekom.de/dlp/agb/pdf/47255.pdf
⇒ Informationen zu unserer Servicestruktur:
ENDKUNDENSUPPORT:
Endkunden wenden sich bitte an unsere Support Hotline telefonisch (0800 1183307), per Mail (service.map@telekom.de ). Die MitarbeiterInnen der Support Hotline können bei ALLEN Komponenten der Telematikinfrastruktur (Netz, Konnektor, Kartenterminal und Karten) helfen.
SHC+Care
⇒ Antragsportal SHC+Care : https://shc-care.de
⇒ FAQs – Fragen und Antworten: https://shc-care.de/kontakt-services/faqs/355
Die häufigsten Fragen zum elektronischen Psychotherapeutenausweis haben wir für Sie in einem FAQ zusammengefasst. Durch Anklicken der Fragen gelangen Sie zur Antwort. Die Liste wird bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.
1. Fragen zur Beantragung des elektronischen Psychotherapeutenausweises
Wie können Sie den ePtA beantragen?
Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:
Sie wählen einen so genannten Vertrauensdienstanbieter (VDA) aus und schließen mit diesem einen Vertrag über den ePtA. Derzeit ist die Beantragung über die medisign GmbH möglich. Zukünftig wird es voraussichtlich weitere VDA geben.
Für die Beantragung des ePtA haben Sie dem gewählten VDA Ihre Daten zu übermitteln. Als Ihre Kammer prüfen wir die an uns weitergereichten Daten auf Richtigkeit.
Nachdem wir die Daten verifiziert und freigegeben haben, wird Ihr persönlicher ePtA vom VDA hergestellt und an Sie ausgegeben. Eigentümer des Ausweises ist die OPK.
Die OPK empfiehlt eine schnellstmögliche Beantragung des ePtA.
Für die Prüfung und Ausstellung des ePtA wird die OPK gemäß Punkt 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur OPK-Gebührenordnung eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Antrag erheben.
Bitte beachten Sie hierbei: Die OPK ist NICHT für die Beantragung oder die Ausgabe des ePtA zuständig. Sie ist lediglich vom Gesetzgeber damit beauftragt worden, die Antragsdaten gegenüber dem VDA zu verifizieren.
Wer braucht einen ePtA?
Der ePtA ist für alle Psychotherapeut*innen verpflichtend, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln. Die Ausweispflicht betrifft alle niedergelassenen Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeut*innen oder auch Sicherstellungsassistent*innen. Sie gilt für Psychotherapeut*innen unabhängig davon, ob sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen deshalb so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, kürzen die Kassenärztlichen Vereinigungen pauschal die Vergütung.
Muss ich einen ePtA beantragen, wenn ich in einer Privatpraxis tätig bin?
Für Psychotherapeut*innen in einer Privatpraxis besteht keine Ausweispflicht. Sie benötigen einen ePtA nur, wenn auch sie die Telematikinfrastruktur nutzen wollen. Offen ist jedoch, wie den Privatpraxen dieser Zugriff ermöglicht werden soll, da sie keinen Praxisausweis erhalten können. Praktisch besteht damit zurzeit für Psychotherapeut*innen in Privatpraxen nur die Möglichkeit, den ePtA als Sichtausweis und zur elektronischen Signatur zu nutzen.
Wer übernimmt die Kosten für den ePtA?
Die Kosten für den ePtA sind je nach „Vertrauensdiensteanbieter“ unterschiedlich. Die Rechnung für den Ausweis muss die Antragsteller*in auf jeden Fall selbst begleichen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen für die ePtA jedoch eine Betriebskostenpauschale von 11,63 Euro je Quartal, die die Kosten teilweise abdeckt. Dies ist geregelt in der Vereinbarung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. Eine Übersicht über alle Erstattungsbeträge für die Nutzung der Telematikinfrastruktur findet sich in folgender Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
https://www.kbv.de/media/sp/Uebersicht_TI_Finanzierung.pdf
Warum Sie den Vertrauensdienstanbieter aussuchen.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss die/der Psychotherapeut*in grundsätzlich selbst den Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen, der das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung stellt und die Zertifikate auch auf Servern jederzeit abrufbar bereithält. Der gewählte VDA produziert nach Freigabe und Bestätigung durch die OPK den ePtA.
Bitte beachten Sie, dass durch den VDA monatliche Kosten in Rechnung gestellt werden und eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA zu klären sind.
Es wird voraussichtlich mehrere VDA geben; da die Vertragsverhandlungen zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den VDAs noch nicht abgeschlossen sind, können die Anbieter momentan noch nicht namentlich genannt werden.
Kann ein ePtA gesperrt werden?
Im Falle von Verlust, Diebstahl oder selbst verschuldeter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Anbieter mitzuteilen. Ihr Anbieter kann den Ausweis dann sperren.
Die OPK kann den Ausweis ebenfalls sperren lassen, z. B. wenn die Berufsberechtigung des*der Ausweisinhaber*in endet.
2. Allgemeine Fragen zum elektronischen Psychotherapeutenausweis
Was ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA)?
Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) ist der Heilberufsausweis (HBA) für Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut*innen und die künftigen Psychotherapeut*innen nach dem neuen Psychotherapeutengesetz. Mit dem ePtA identifizieren Sie sich als Psychotherapeut*in im Netzwerk der Telematik-Infrastruktur (TI). Der Ausweis wird daher personenbezogen erteilt. Mit dem Ausweis erhalten Sie Zugang zu bestimmten Anwendungen der TI, für die eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.
Welche Funktion erfüllt der ePtA?
Der ePtA hat fünf Grundfunktionen:
Er dient als Sichtausweis.
Er ermöglicht, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (beispielsweise bei Portalen von Kammern, Berufsverbänden, …).
Er ermöglicht die Erstellung einer elektronischen Unterschrift. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit dieser können elektronische Berichte für Kolleg*innen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
Der elektronische ePtA ist in der Lage, beispielsweise medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
Mit dem ePtA kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen „Notfalldaten“ und „Medikationsplan“. Der ePtA ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essentiell.
Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitere Funktionen für den ePtA zur Erleichterung der Kommunikation mit der KV schaffen, beispielsweise können Antragsformulare, Sammelerklärungen und Honorarabrechnungen elektronisch übermittelt werden.
Welche Vorteile hat die Nutzung des ePtA?
Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz die Grundlage dafür geschaffen, dass der Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbriefe) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird, wenn die eArztbriefe mittels des ePtA qualifiziert elektronisch signiert werden.
Weitere Infos finden Sie hier:
• Elektronischer Arztbrief
Was ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK)?
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte für gesetzlich Krankenversicherte. Die Gesundheitskarte enthält in jedem Fall die Versichertenstammdaten und kann optional enthalten: medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (Notfallversorgungsdaten), elektronische Berichte/ Arztbriefe, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (persönliche Arzneimittelrisiken und -unverträglichkeiten), die elektronische Patientenakte, weitere von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten, sowie Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten.
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein Bestandteil der elektronischen Gesundheitskarte. Mit der ePA können Patient*innen einen transparenten Überblick über ihre Gesundheitsdaten erhalten. Die ePA ist freiwillig und kostenfrei. Soweit gesetzlich Versicherte den Service nutzen wollen, können sie sich ab 1. Januar 2021 an ihre Krankenkasse wenden.
Medizinische Daten können auf verschiedene Weise in die Akte eingestellt werden, z.B. durch die Patient*innen oder auch durch Psychotherapeut*innen gemeinsam mit Patient*innen. Drüber hinaus können Patient*innen vermutlich ab 2022 mit ihrem Smartphone oder einem Tablet per App selbst Dokumente hochladen, lokal speichern oder auch aus der Akte entfernen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Die elektronische Patientenakte
• ePA: Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte
Was bedeutet Kommunikation im Medizinwesen (KIM)?
Durch den Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM-Dienst) wird eine sichere digitale Kommunikation der Leistungserbringer untereinander und mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens ermöglicht.
Der KIM-Dienst sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur und ist im Praxisverwaltungssystem zu verankern. Nachrichten und Dokumente können damit schnell, zuverlässig und vor allem sicher per E-Mail – mit oder ohne Anhang – ausgetauscht werden.
Mit dem KIM-Dienst können alle Teilnehmenden an der Telematikinfrastruktur miteinander kommunizieren. Hierzu zählen beispielsweise Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen in medizinischen Einrichtungen wie Praxen, Versorgungszentren, Apotheken und Krankenhäuser. Aber auch die offiziellen Interessensvertretungen der benannten Berufsgruppen, wie beispielweise die Kassenärztliche Bundesvereinigung/ Kassenärztliche Vereinigungen der Bundesländer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Sicherer E-Mail- und Datenaustausch
• Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
• KBV informiert über neuen Kommunikationsdienst
Was ist der Notfalldatensatz?
An der Patientenbehandlung beteiligte Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können wichtige medizinische Notfalldaten mit Einwilligung der Patient*innen direkt auf der Gesundheitskarte speichern. Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden: chronische Erkrankungen (z.B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z.B. Organtransplantation), regelmäßig eingenommene Medikamente (besonders, wenn sie vom Arzt verordnet werden), Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion), weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzt*innen und Zahnärzt*innen.
Siehe auch: Im Notfall hilfreich
Was ist der E-Medikationsplan?
Informationen zur medikamentösen Behandlung können künftig freiwillig als Elektronischer Medikationsplan – kurz: E-Medikationsplan – auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln finden Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen über den E-Medikationsplan alle notwendigen Angaben zu den Medikamenten, die ein(e) Patient*in einnimmt. Darüber hinaus enthält der E-Medikationsplan medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, z.B. über Allergien. Nur Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Apotheker*innen und deren Mitarbeiter*innen dürfen den E-Medikationsplan lesen. Sie benötigen hierfür das Einverständnis des Patient*innen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
• Elektronischer Medikationsplan der Gesundheitskarte – Leitfaden für Psychotherapeuten