Es gibt bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach der WBO PP/KJP zwei verschiedene Möglichkeiten einer (teilweisen) Anerkennung bereits erlangter Qualifikationen bzw. Teile von erlangten Qualifikationen.
In § 19 WBO PP/KJP wurden Übergangsbestimmungen festgeschrieben, nach denen die Kammermitglieder einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit einer bereits abgeschlossenen bzw. begonnene Qualifikation in einem der Bereiche stellen können. Hierbei müssen unbedingt die festlegten Fristen beachtet werden.
Es wird in den Übergangsbestimmungen unterschieden, ob Sie die Erlangung der Qualifikation bereits abgeschlossen haben oder diese noch andauert.
a) Eine Qualifikation wurde bereits erfolgreich abgeschlossen
Wenn Sie eine Qualifikation erworben haben, die in Inhalt und Umfang den Anforderungen des Abschnitt B der WBO PP/KJP entspricht, können Sie gemäß § 19 Absatz 1 WBO PP/KJP bei der OPK einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen.
Die jeweiligen Anträge für die einzelnen Bereiche finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag binnen 10 Jahren nach Inkrafttreten der WBO PP/KJP, also bis spätestens 30.06.2035, gestellt werden muss.
Ihr Antrag wird dann von der Kammer geprüft. Sollten nicht alle geforderten Weiterbildungsteile dargelegt werden, können bislang noch fehlende Qualifikationsanteile ergänzend erworben werden.
b) Eine Qualifikation wurde begonnen, aber noch nicht abgeschlossen bzw. weicht diese teilweise von den Vorgaben der WBO PP/KJP ab
Wenn Sie eine Qualifikation begonnen, aber noch nicht abgeschlossene oder eine teilweise von der WBO PP/KJP abweichende Qualifikation abgeleistet haben, dann können Bestandteile der Weiterbildung nach den Vorschriften der WBO PP/KJP abgeschlossen werden.
Die Kammer entscheidet nach Antragstellung über die Möglichkeit, ob und in welchem Umfang die bereits abgeleisteten Qualifikationen bzw. Qualifikationsteile angerechnet werden können.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag binnen 10 Jahren nach Inkrafttreten der WBO PP/KJP, also bis spätestens 30.06.2035, gestellt werden muss.