Weiterbildungsstätten

Die Bereichsweiterbildung findet an Weiterbildungsstätten (§ 10 WBO PP/KJP) unter der verantwortlichen Leitung der von der OPK für die Weiterbildung befugten Kammermitglieder (§ 8 WBO PP/KJP) statt.

Die Weiterbildungsstätte muss die in der WBO PP/KJP gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können.

Sie muss dafür u.a. sicherstellen, dass

  1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  2. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für den Bereich typischen Störungen und Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  4. die Weiterbildungsdokumentation gemäß § 12 Absatz 1 im Logbuch ermöglicht wird.

 

Die Antragsformulare für die Beantragung auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte nebst Zulassung einer/eines Weiterbildungsbefugten finden Sie hier: